Zu unserer Anfrage zu den Zuständigkeiten beim Verdacht auf Geldwäsche ist nun die Antwort da. Die Zuständigkeiten in diesem Bereich liegen nicht bei der Stadt sondern beim Regierungspräsidium. Hier können erhärtete Verdachtsmomente auch gemeldet werden.
Einzelanfrage nach § 24 Abs. 4 GemO zu Sachthemen außerhalb von Sitzungen h i e r : Zuständigkeiten beim Verdacht auf Geldwäsche
Sehr geehrte Frau Stadträtin, sehr geehrter Herr Stadtrat,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 29.09.2026.
Geldwäsche ist eine Straftat, deren Verfolgung und fällt daher primär in die Zu-ständigkeit von Polizei und Justiz fällt, je nach Fall können auch Zoll- und Steu-erfahndung ermitteln. Für Geldwäscheprävention gegenüber Unternehmen sind die Regierungspräsidien zuständig. Nähere Informationen hierzu finden Sie hier: Geldwäsche – Regierungspräsidium, Geldwäsche-RP, Geldwäsche bekämpfen, Gesetzliche Regelungen, Geldwäschegesetz | Regierungspräsidien Baden-Württemberg.
Im Sachgebiet Gaststätten und Gewerbe des Amtes für öffentliche Ordnung gibt es keine Zuständigkeit und die Stadtverwaltung erreichen in der Regel auch keine Hinweise auf Geldwäsche in Gaststätten oder anderen Gewerbelokalen. Das Thema Geldwäsche spielte auch bei bisher verfügten Gewerbeuntersagun-gen keine nennenswerte Rolle. Hier stehen Straftaten wie Steuerhinterziehung, Veruntreuen von Arbeitsentgelt oder Betrugsdelikte im Vordergrund. Statistiken zu Geldwäsche werden bei der Stadtverwaltung deshalb nicht geführt.
Auch die im Umweltschutzamt angesiedelte Gewerbeaufsicht kontrolliert bei solchen Verdachtsfällen nicht. Die Aufgaben der Gewerbeaufsicht aus den öf-fentlich-rechtlichen Vorgaben liegen in den Bereichen Arbeitsschutz, betriebli-cher Umweltschutz, Sprengrecht und Bauleitplanung.
Freundliche Grüße gez. Melanie Leiberich