Vor Kurzem haben wir bei der Stadt angefragt, wie Grundsätzlich mit PAK-belastetem Teer auf Baustellen umgegangen wird. Nun haben wir die Antwort erhalten. Die Stadt sowie die städtischen Gesellschaften haben mal mehr mal weniger ausführlich auf die Fragen reagiert.
Einzelanfrage nach § 24 Abs. 4 GemO zu Sachthemen außerhalb von Sitzungen h i e r :
Umgang mit PAK-haltigem Teer im Stadtgebiet
Sehr geehrte Frau Stadträtin Polášek,
vielen Dank für Ihre Anfrage zum Umgang mit PAK-haltigem Teer im Stadtgebiet, die ich nachfolgend gerne beantworten möchte.
Frage 1
Wird bei Baustellen der Stadt, VAG, Stadtbau und Badenova grundsätzlich im Vorfeld von Aufbrucharbeiten z.B. durch Kernbohrungen beprobt, ob sich PAK-haltiger Teer im Abbruch befinden könnte?
Nachfolgend aufgeführt sind die Rückmeldungen der einzelnen Bauherren:
- Stadt Freiburg/Garten- und Tiefbauamt:
Bei Straßenbaustellen der Stadt wird vor umfangreichen Aufbrucharbeiten grundsätz-lich geprüft, ob im vorhandenen Asphalt teerhaltige und damit PAK-belastete Schich-ten vorkommen können. Wenn aufgrund des Alters der Straße oder von Hinweisen aus den Bauakten der Einsatz teerhaltiger Baustoffe nicht ausgeschlossen werden kann, werden an repräsentativen Stellen sog. Bohrkerne aus dem Asphalt entnom-men. Diese Bohrkerne werden schichtweise im Labor untersucht, insbesondere auf den Gehalt an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK). Anhand der Untersuchungsergebnisse wird der Asphaltaufbruch in unterschiedliche Belastungs-klassen eingestuft und festgelegt, ob er wiederverwendet werden darf oder als (ge-fährlicher) Abfall unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen entsorgt werden muss. Durch dieses Vorgehen stellen wir sicher, dass PAK-haltiger teergebundener Stra-ßenaufbruch nicht unkontrolliert wieder eingebaut wird und Mensch und Umwelt bestmöglich geschützt werden.
– VAG
Ja, dies erfolgt.
– FSB
Die FSB baut Straßen bzw. Wege nur in geringem Umfang zurück. Dabei werden die rückzubauenden Flächen vorab beprobt und sach- und umweltschutzgerecht auf die entsprechenden Deponien verbracht und falls geeignet zur Wiederverwertung aufbe-reitet.
- Badenova AG & Co.KG
Die Vorbeprobung wird bei Vermutung auf PAK-haltige Substanzen generell durch-geführt.
Die Rückmeldungen der Bauherren entsprechen nach Prüfung des Umweltschutzamtes den rechtlichen Vorgaben.
Frage 2
Welche Maßnahmen ergreift die Verwaltung, wenn Meldungen über einen nicht sachge-mäßen Umgang mit PAK-haltigem Abbruch eingehen?
Bei Meldungen über unsachgemäßen Umgang mit PAK-haltigen Materialien wird durch das Umweltschutzamt zunächst ein Vor-Ort-Termin auf der betroffenen Baustelle durchgeführt. Hier werden arbeitsschutz- und umweltrechtliche Belange (Abfall, Wasser, Boden, Immis-sion) überprüft. Bei Bedarf werden Vorhabensträger bzw. ausführende Firmen zur Gesetzes-lage aufgeklärt und beraten. Je nach Feststellungen vor Ort werden weitere Unterlagen, Be-probungsergebnisse oder Stellungnahmen vom Vorhabensträger oder der ausführenden Firma gefordert. Falls erforderlich werden vor Ort oder im Nachgang Anordnungen zur Her-stellung ordnungsgemäßer Zustände getroffen. Bei schweren Missständen kann die Gewer-beaufsicht die Arbeiten bis zur Behebung einstellen. Im Nachgang werden die Einhaltung der Anordnungen und die Vorlage der geforderten Unterlagen überwacht und ggf. mit Verwal-tungsmaßnahmen durchgesetzt. Über die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle werden Nachweise gefordert. Ggf. wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Frage 3
Werden beauftragte Firmen grundsätzlich auf den sachgerechten Umgang (Arbeitsschutz, Verhinderung von Auswaschungen, etc.) mit PAK-haltigem Teer hingewiesen?
Nachfolgend aufgeführt sind die Rückmeldungen der einzelnen Bauherren:
- Stadt Freiburg/Garten- und Tiefbauamt:
Ja, wenn bei einer Maßnahme PAK-haltiger, teergebundener Straßenaufbruch anfal-len kann, werden die beauftragten Firmen ausdrücklich auf den sachgerechten Um-gang mit diesem Material verpflichtet. Dies erfolgt sowohl in den Ausschreibungsun-terlagen, dem Bauanlaufgespräch als auch in den Baustellenanweisungen zu Beginn der Arbeiten. Die Unternehmen sind verpflichtet, die geltenden Vorschriften des Ge-fahrstoff- und Arbeitsschutzrechts einzuhalten, z.B. Maßnahmen zum Schutz der Be-schäftigten (Staubvermeidung, persönliche Schutzausrüstung, Unterweisung) sowie geeignete Vorkehrungen zum Schutz von Boden und Gewässern (Lagerung auf befes-tigten Flächen, geordnete Entwässerung, Vermeidung von Auswaschungen). Die Ein-haltung dieser Vorgaben wird im Rahmen der Bauüberwachung stichprobenartig kon-trolliert. So stellen wir sicher, dass PAK-haltiges Material fachgerecht behandelt und entsorgt wird und dass sowohl die Beschäftigten auf der Baustelle als auch Umwelt und Anwohner bestmöglich geschützt werden.
– VAG
Sämtliche Unternehmer sind über den Bauvertrag verpflichtet, sich entsprechend der geltenden technischen Regelwerke und Normen zu verhalten. Hierin ist auch der Umgang mit PAK geregelt.
- Badenova AG & Co.KG
Ja, die von Badenova beauftragten Unternehmen werden grundsätzlich darauf hingewiesen.
Die Rückmeldungen der Bauherren entsprechen nach Prüfung des Umweltschutzamtes den rechtlichen Vorgaben.
Frage 4
Wird der Arbeits- und Umweltschutz in diesem Bereich zumindest stichprobenhaft durch die Gewerbeaufsicht geprüft?
Die Mitarbeitenden in der Gewerbeaufsicht sind täglich im Einsatz auf Baustellen und in Un-ternehmen, um Arbeitnehmer und Umwelt zu schützen. Sie überwachen mit 11 Mitarbeitern auf 9,1 Vollzeitstellen mehr als 6700 Betriebe. Dazu kommen jährlich noch eine große Anzahl an Baustellen auf dem Stadtgebiet.
Das Umweltschutzamt kann aufgrund der umfangreichen Aufgaben in der Gewerbeaufsicht keine flächendeckenden Kontrollen sicherstellen. Eine stetige Überwachung von Baustellen
ist vom Gesetzgeber aber auch nicht vorgesehen. Die Gewerbeaufsicht überprüft Baustellen anlassbezogen, wenn zum Beispiel eine Beschwerde vorliegt. Die ordnungsgemäße Aus- und Durchführung einer Straßenbaumaßnahme liegt gesetzlich in erster Linie in der Verantwortung des Bauherrn, des Vorhabenträgers und des Auftragnehmers. Diese sind in der Ver-pflichtung, die arbeitsschutz- und umweltrechtlichen Vorgaben einzuhalten und die anfallen-den Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen.
Frage 5
Gibt es Kontrollen zum Verbleib der kontaminierten Abfälle?
Grundsätzlich liegt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Abfallentsorgung beim Ab-fallerzeuger. Nachfolgend aufgeführt sind die Rückmeldungen der einzelnen Bauherren:
- Stadt Freiburg/Garten- und Tiefbauamt:
Ja, PAK-haltiger, teergebundener Straßenaufbruch gilt als überwachungsbedürftiger, teilweise auch gefährlicher Abfall und darf nur in dafür zugelassenen Anlagen behan-delt oder entsorgt werden. Für solche Abfälle bestehen gesetzliche Nachweis- und Dokumentationspflichten (z.B. Begleit- und Entsorgungsnachweise), über die der Transport und der Verbleib der kontaminierten Materialien nachvollziehbar sind. Die von der Stadt beauftragten Unternehmen müssen diese Nachweise führen und die Entsorgungswege belegen (Auflage in den Vertragsunterlagen). Die Unterlagen kön-nen im Rahmen der städtischen Bauüberwachung überprüft werden. So ist sicherge-stellt, dass kontaminierte Abfälle nicht „verschwinden“, sondern ordnungsgemäß be-handelt beziehungsweise entsorgt werden.
– VAG
Ja, es sind seitens des Unternehmers Entsorgungsnachweise vorzulegen.
– FSB:
Die von der FSB beauftragten Auftragnehmer müssen die Entsorgungswege und Ver-bleibe in den Annahmestellen mittels Annahme- respektive Wiegescheine- nachwei-sen. Generell ist dabei der PAK-Anteil bei den FSB-Bauleistungen erfahrungsgemäß sehr gering.
- Badenova AG & Co.KG
Wir beauftragen ausschließlich zertifizierte Unternehmen mit Analyse, Transport, Aufbereitung und fachgerechter Entsorgung kontaminierter Abfälle. Eine regelmä-ßige, angemessene Kontrolle und Überwachung der beauftragten Unternehmen er-folgt selbstverständlich im Rahmen der Baubegleitung.
Die Rückmeldungen der Bauherren entsprechen nach Prüfung des Umweltschutzamtes den rechtlichen Vorgaben.
Wenn beim Umweltschutzamt Hinweise auf eine nicht ordnungsgemäße Entsorgung einge-hen, wird dem nachgegangen und ein Nachweis über den Verbleib der Abfälle gefordert.
Bei unsachgemäßer Entsorgung kann ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Buchheit
Bürgermeisterin