Das Geschäftsmodell von Wohnungsplattformen wie Wunderflats ist es, die Mietpreisbremse und das Zweckentfremdungsgebot durch kurzzeitige Vermietung von möblierten Wohnungen zu umgehen. Wir wollen, dass in Freiburg alle möglichen Hebel in Gang gesetzt werden, um solche Wuchermieten in Zukunft zu verhindern. Daher haben wir bei der Stadt nachgefragt, welche Möglichkeiten es gibt, dieses Geschäftsmodell zumindest einzudämmen:

Anfrage nach §24 GemO: Umgehung Zweckentfremdungsverbot und Mietpreisbremse durch Plattformen wie Wunderflats verhindern
Sehr geehrter Oberbürgermeister Martin Horn,
auf Plattformen wie wunderflats.com werden immer wieder möblierte Wohnungen für kurze Zeit zu horrenden Preisen angeboten. Die Plattform wirbt mit dem Geschäftsmodell so sowohl die Mietpreisbremse als auch das Zweckentfremdungsgebot umgehen zu können. Da die Vermietung meist auf mehr als ein Monat ausgelegt ist und die Mieter*innen sich behördlich anmelden sollen, sei die Wohnung nicht als Ferienwohnung einzuschätzen, womit weder die Registrierungspflicht noch das Zweckentfremdungsgebot greife. Bewusst werden damit mietpreisdämpfende Regelungen umgangen, da auch die Mietpreisbremse nicht für einen oft ungerechtfertigten „Möblierungszuschlag“ greift.
Wir sehen es deshalb als angebracht, durch Nachschärfungen in der Zweckentfremdungssatzung dieses Geschäftsmodell zumindest zu erschweren und haben folgende Fragen zu dieser Thematik:
- Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, das Geschäftsmodell von Anbieter*innen wie Wunderflats einzudämmen?
- In München und Frankfurt greift das Zweckentfremdungsgebot auch, wenn Wohnungen befristet unter 6 Monaten vermietet werden. Ist eine analoge Anpassung der Zweckentfremdungssatzung für Freiburg möglich?
- Wie werden in Freiburg Ferienwohnungen definiert? Ist es möglich, die Definition zu erweitern, damit auch Angebote wie bei Wunderflats darunterfallen?
- Sieht die Verwaltung Möglichkeiten, die kurzfristige Vermietung von Wohnungen über Wunderflats zu verbieten oder zumindest zu erschweren, ohne dass zum Beispiel eine Zwischenvermietung von Wohnungen von Studierenden im Auslandssemester unter ein solches Verbot fällt?
- Ein Anzeichen für eine ferienwohnungsähnliche Vermietung kann das Angebot von Serviceleistungen wie eine End- und Zwischenreinigung sein. Könnten solche Aspekte in die Definition von Ferienwohnungen aufgenommen werden?
- Sieht die Stadt eine Möglichkeit, Angebote auf Plattformen wie Wunderflats dahingehend zu überwachen, ob nicht ein Leerstand von mehr als 3 Monaten vorliegt?
Wir bedanken uns für die Beantwortung der Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
Sophie Kessl Felicia Fehlberg
stellv. Fraktionsvorsitzende FR4U Fraktionsvorsitzende FR4U
Sonja Wagner Anna Polášek
stellv. Fraktionsvorsitzende FR4U stellv. Fraktionsvorsitzende FR4U